Inkrafttreten der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Frankenblick

Die vom Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick am 27.01.2016, Beschluss-Nr. 190/12/2016, beschlossene Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 1 wurde gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 244 BauGB durch das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar mit Bescheid vom 04.08.2016 Az 310-4621-3757/2016-16072023-FNP-Frankenblick 1.Ä - unter Herausnahme der rot markierten Flächen - genehmigt.
Hiermit wird die Genehmigung der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 1 gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 1 gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.
Jedermann kann die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 1 einschließlich Begründung im Bauamt der Gemeindeverwaltung Frankenblick, Schlossgasse 20, 96528 Frankenblick während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen. Zusätzlich zu den genannten Zeiten können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel. 036766-29320).
Eine Verletzung der in § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO und gemäß §233 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 sowie § 215 Abs. 1 BauGB analog bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind analog § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Dabei ist analog § 215 Abs. 1 und 2 BauGB der Sachverhalt, der die Verletzung  oder den Mangel begründen soll, schriftlich darzulegen.
Frankenblick, den 22.02.2017
 
Jürgen Köpper
Bürgermeister